Entschuldigungen

Wie hat eine Entschuldigung zu erfolgen?

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet den Unterricht regelmäßig und pünktlich besuchen. Der tagesaktuellen Stundenplan und die Fehlstunden sind für die Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigten in WebUntis einsehbar.

Gemäß Schulpflichtgesetz (§ 9 Abs. 3) wird das Fehlen insbesondere gerechtfertigt durch:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers.

Wie gehen Sie als Erziehungsberechtigte vor, wenn Ihr Kind nicht zur Schule kommen kann bzw. den Unterricht aufgrund eines Arztbesuchs früher verlassen muss?

  • Tragen Sie die Fehlstunden unter Angabe des Grundes bis 8:00 Uhr auf WebUntis ein. Wenn Sie WebUntis nicht verwenden können, rufen Sie bitte bis 8:00 Uhr im Schulsekretariat an (01/5444341). Es ist nicht notwendig, eine schriftliche Entschuldigung abzugeben, wenn Sie selbst die Abwesenheit bekannt gegeben haben.
  • Wenn Sie nicht selbst eine Meldung über die Abwesenheit gemacht haben, so geben Sie Ihrem Kind unmittelbar nach dessen Rückkehr eine schriftliche Entschuldigung mit, die das Fehlen Ihres Kindes begründet. Sollte dies nicht innerhalb von 1 Woche nach Rückkehr erfolgt sein, wird das Fehlen vom Klassenvorstand als unentschuldigt gewertet.
  • Eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe können die schriftliche Entschuldigung selbst verfassen. Bitte kontrollieren Sie in diesem Falle die Abwesenheiten Ihres Kindes regelmäßig über WebUntis.
  • Freistellungen vom Unterricht können Klassenvorstände (bis zu einem Tag), Schulleitungen (bis zu 5 Tagen) bzw. die Bildungsdirektion aus wichtigen Gründen genehmigen (Ferienverlängerungen dürfen nicht genehmigt werden).

Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit

Die Folgen ungerechtfertigter Abwesenheit richtet sich danach, ob der Schüler/die Schülerin noch schulpflichtig ist.

Bei bestehender Schulpflicht gilt, dass beim unentschuldigten Fernbleiben von schulpflichtigen Schüler/innen von mehr als drei (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen die Direktion zur Anzeige dieses Fehlverhaltens beim Magistratischen Bezirksamt verpflichtet ist. Dieses kann Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten erlassen.

Bei bereits erfüllter Schulpflicht gilt, dass bei unentschuldigten Fernbleiben schulpflichtigen Schüler/innen im Ausmaß von mehr als fünf (aufeinanderfolgenden oder einzelnen) Schultagen oder mehr als 30 unentschuldigten Fehlstunden insgesamt die betroffenen Schüler/innen nach einer Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung vom weiteren Schulbesuch automatisch abzumelden sind.

  • Kopiervorlage Entschuldigung
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